Nullsteuersatz PV Anlagen 2023

Steuerlicher Paradigmenwechsel für Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt bedeutende Veränderungen für die Photovoltaikbranche mit sich. Eine der maßgeblichen Neuerungen ist die Einführung eines Nullsteuersatzes von 0 % für die Umsatzsteuer (auch bekannt als "Mehrwertsteuer") für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen und deren wesentlichen Komponenten. Dieser Steuersatz findet Anwendung unter bestimmten Bedingungen und hat positive Auswirkungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Für wen gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen in Deutschland. Damit sich der Betreiber für den Steuersatz von 0 % qualifiziert, müssen die Rechnungs- und Lieferadresse sowie der Standort der Anlage in Deutschland liegen. Zusätzlich muss die installierte Nennleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) kleiner als 30 kWp sein.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Produkte, die vom Nullsteuersatz profitieren, umfassen unter anderem Solarmodule sowie die für den Betrieb der Photovoltaikanlage essentiellen Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel, Wieland-Steckdosen, Funk-Rundsteuerungsempfänger, Backup-Boxen und Einrichtungen für die Notstromversorgung.

Voraussetzungen für den Nullsteuersatz

Damit der Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen greift, muss der Anlagenstandort auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden liegen, die dem Gemeinwohl dienen. Darüber hinaus müssen die im Jahressteuergesetz 2022 festgelegten Bedingungen erfüllt werden.


Häufige Fragen und Antworten

  1. Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer? Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.

  2. Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an? In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.

  3. Ab wann gilt die Regelung? Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Für Photovoltaikanlagen, die vor diesem Datum geliefert oder installiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen Umsatzsteuersätze.

  4. Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen? Nein, der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

  5. Werden mit der Steuersenkung Photovoltaikanlagen automatisch billiger? Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

  6. Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe? Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert oder installiert wird (siehe Frage 4). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Ob der Kaufpreis dadurch geringer wird, hängt von den individuellen Vertragsvereinbarungen ab.

  7. Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere? Wenn die Erweiterung der Photovoltaikanlage nach dem 1. Januar 2023 erfolgt, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

  8. Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich? Ja, mit der Einspeisung von Strom wird der PV-Anlagenbetreiber zum Unternehmer im Sinne des UStG und muss sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anmelden.

  9. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen? Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Bei Leasing- oder Mietkaufverträgen kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an, ob der Nullsteuersatz angewandt werden kann.

  10. Kann ich mir beim Kauf einer Photovoltaikanlage weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen? Nein, durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Eine Erstattung der Vorsteuer vom Finanzamt ist somit nicht mehr möglich oder erforderlich.

  11. Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt? Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), sofern sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden.

  12. Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an? Nein, nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) sind auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, vom Nullsteuersatz begünstigt.

  13. Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen zukünftig Umsatzsteuer an? Nein, der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage sind ebenfalls vom Nullsteuersatz begünstigt. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen hingegen nicht.

  14. Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen? Für Garantie- und Wartungsverträge gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Stand: 16. Dezember 2022